Betriebliches Eingliederungs-management
Arbeitsunfähigkeiten haben viele verschiedene Ursachen. In manchen Fällen ist die Arbeitsunfähigkeit so schwerwiegend, dass betroffene Mitarbeiter*innen für einen längeren Zeitraum ausfallen. Privat stehen dann zahlreiche Besuche bei Ärzten und Therapeuten an, begleitet von einem Dschungel an Unterlagen und Formularen, die es auszufüllen gilt. Je länger der oder die Betroffene arbeitsunfähig ist, desto schwerer kann es einem fallen, wieder den Fuß ins Arbeitsleben zu bekommen. Oberstes Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (kurz: BEM) ist es, Ihre Gesundheit und letztlich Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
Wozu dient ein BEM und wer ist berechtigt?
Ein BEM-Verfahren dient dazu, individuelle Lösungen zu erarbeiten, wie der erkrankte Mitarbeiter wieder arbeitsfähig wird und bleibt. Der Fokus wird hier auf die betrieblichen Umstände gesetzt. Oft spielen aber auch private Gegebenheiten eine große Rolle. Eine Maßnahme kann zum Beispiel sein, dass der betroffene Mitarbeiter nach langer Arbeitsunfähigkeit mit einer reduzierten Stundenzahl an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, die er dann sukzessive aufstockt: Stufenweise Wiedereingliederung. Oft sind am Arbeitsplatz spezielle Hilfmittel notwendig, die es zu organisieren gilt. Im BEM-Verfahren wird aber auch Unterstützung angeboten, wenn es um Anträge bei Ämtern geht, z.B. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilerwerbsminderungsrente oder Anträge auf Schwerbehinderung.
Zentrale Vorschrift für ein BEM ist §167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten. Dabei ist es irrelevant, ob der oder die Betroffene sechs Wochen am Stück oder in Summe erkrankt ist. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist freiwillig. Es ist jedoch auch möglich, als Arbeitnehmer aktiv ein BEM einzufordern – auch wenn die sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit (noch) nicht erreicht sind.
Ich habe eine Einladung erhalten. Was nun?
Meist wird neben der postalischen Einladung der oder die Betroffene telefonisch kontaktiert, um erste Unsicherheiten oder allgemeine Fragen klären zu können. Nebendessen ist es auch möglich, sich für erste Fragen an die Arbeitnehmervertretung zu wenden. Der Vorgesetzte ist in den meisten Fällen zu Beginn eines BEM nicht eingebunden.
Das BEM beginnt mit einem Informationsgespräch zwischen dem Mitarbeiter und der BEM-Beauftragten. Der Mitarbeiter entscheidet selbst, ob er oder sie Vertreter des Betriebsrates oder aber auch vertraute Personen, z.B. Ehegatten, dabei haben möchte. Schwerbehinderte Mitarbeiter dürfen auf die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung bestehen. Sollte sich im Erstgespräch herausstellen, dass man für mögliche Maßnahmen weitere Akteure benötigt, wird dies gemeinschaftlich festgelegt. Weitere Akteure können betrieblich sein, z.B. Vorgesetzte, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, PeMa-Mitarbeiter – aber auch extern sein, z.B. Integrationsamt, Rentenkassen, Arbeitsämter.
Und der Datenschutz?
In einem BEM spricht man über intime und sensible Gegebenheiten. Daher hat der Datenschutz im BEM eine enorme Bedeutung. Bevor man über Gründe, Ursachen oder Maßnahmen spricht, wird von jedem Teilnehmer (betrieblich oder extern) eine Datenschutzerklärung unterschrieben, welche im ersten Informationsgespräch detailliert besprochen wird. Jegliche Daten oder Protokolle dürfen nur mit Einverständnis des Betroffenen weitergegeben werden und werden daher nicht in der Personalakte aufbewahrt. Letztlich entscheidet jeder Mitarbeiter selbst, was er von sich preisgeben möchte und welche Daten davon erhoben werden.
Beispiele von maßnahmen und möglichkeiten
Stufenweise Wiedereingliederung
Veränderungen Arbeitsplatz
Veränderungen Arbeitszeit
Beschaffung Hilfsmittel
und vieles mehr